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(geregelt in den §§9 bis 12 der Ausbildungsordnung)
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und
Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
Teil 1 der Abschlussprüfung
soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und besteht aus den Prüfungsbereichen:
Teil 2 der Abschlussprüfung
besteht aus den Prüfungsbereichen: